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Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV)

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Die Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung) verpflichtet öffentliche Institutionen, ihre Website barrierefrei zu gestalten.
Stand 10.09.2008

Inhaltsübersicht:

  1. Deutsche Richtlinien der BITV
  2. WCAG und BITV im Vergleich

Deutsche Richtlinien der BITV

Aufbauend auf das Behindertengleichstellungsgesetz wurde am 17.07.2002 die Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung - BITV) vom Bundesministerium herausgegeben.

In der Anlage enthält die BITV nach BGG §§ 3 und 4 Abs.1 eine Liste mit Anforderungen an barrierefreies bzw. barrierearmes Webdesign. Im direkten Vergleich mit der deutschen Übersetzung der WCAG (Version 1.0) von René Hartmann werden "Richtlinien" zu "Anforderungen" (erste Gliederungsebene) und "Checkpunkte" zu "Bedingungen" (zweite Gliederungsebene). Zusätzlich sind die BITV-Anforderungen auf nur zwei statt drei Prioritäten beschränkt.

Aufbau der Barrierefreie[n] Informationstechnik-Verordnung

Bildbeschreibung "Aufbau der Barrierefreie[n] Informationstechnik-Verordnung": Unterteilt in Priorität 1 (Muss) und Priorität 2 (Soll).

Priorität 1 beschreibt die Anforderungen, die für eine barrierefreie Website erfüllt werden müssen und definiert unerlässliche Mindestanforderungen. Priorität 2 beinhaltet Anforderungen, die erfüllt werden sollten oder auch müssen, wenn es sich um zentrale Einstiegsangebote handelt.

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WCAG und BITV im Vergleich

Der große Vorteil der WCAG gegenüber der BITV liegt in der Untergliederung in drei Prioritäten, was den stufenweisen Ausbau einer barrierefreien Website besser ermöglicht.

Der Vorteil der BITV gegenüber der WCAG liegt in der Rechtsverbindlichkeit, nach der öffentliche Institutionen verpflichtet sind, bis/seit Ende 2005 ihre Internetauftritte und -angebote behindertengerecht zu gestalten und somit die Benachteiligung behinderter Menschen zu beseitigen. Letztendlich basieren die BITV-Vorgaben auf den WCAG-Vorgaben und sind ähnlich formuliert.

Allerdings gibt es bisher im deutschen Raum keine Regelung, was bei Nicht-Beachten der Kriterien erfolgt - in der Verordnung selbst wurden keine Sanktionen festgelegt.

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Weiterführende Literatur:

Bundesministerium der Justiz:
Symbol für 'Artikel im Portable Document Format (PDF) verfügbar'
Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung - BITV), Seite 2654 ff.,
http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl102s2654.pdf, Bundesgesetzblatt Teil I Nummer 49, Bonn, 23. Juli 2002
Hartmann, René:
Symbol für 'Artikel im Web verfügbar'
Zugänglichkeitsrichtlinien für Web-Inhalte 1.0,
http://www.w3c.de/Trans/WAI/webinhalt.html, World Wide Web Consortium,
Datei vom 11.01.2002
Prof. Dr.-Ing. Bühler, Christian:
Symbol für 'Artikel im Web verfügbar'
Gesetze & Richtlinien,
http://wob11.de/gesetze/index.html, FTB,
Datei vom 30.09.2004
Bittner, Andreas K.:
Symbol für 'Artikel im Web verfügbar'
BITV 2006. Bevor die Claims abgesteckt sind,
http://www.barrierekompass.de/weblog/index.php?itemid=240, Barrierekompass,
Datei vom 29.09.2004

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